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   AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17 WEG   

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AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17 WEG (https://dejure.org/2018,44891)
AG München, Entscheidung vom 30.08.2018 - 484 C 22173/17 WEG (https://dejure.org/2018,44891)
AG München, Entscheidung vom 30. August 2018 - 484 C 22173/17 WEG (https://dejure.org/2018,44891)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • LG München I, 02.08.2017 - 1 S 15254/16

    Beschluss über Vergütungsvereinbarung mit Rechtsanwalt

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Vielmehr können sich solche aus der besonderen fachlichen Qualifikation eines Rechtsanwaltes, des besonderen Vertrauensverhältnisses der Eigentümer zu ihm, vor allem aufgrund zuvor erfolgter Beauftragungen und auch aus einer bereits erfolgten Beauftragung in selbiger Sache ergeben (LG München I, Endurteil vom 02.08.2017 - 1 S 15254/16 WEG, NJW-RR 2018, S. 266).

    Soweit die Klagepartei darüber hinaus eingewandt hat, der angegriffene Beschluss entspreche auch deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er auch die mit der Beauftragung des Rechtsanwalts verbundene Maximalkostenbelastung der Eigentümer nicht benenne und keine Finanzierungsregelung bezüglich der zu erwartenden Kosten der Rechtsverfolgung enthalte, ist beides nach Auffassung des LG München I nicht erforderlich (LG München I, Endurteil vom 02.08.2017 - 1 S 15254/16 WEG, NJW-RR 2018, NJW-RR Jahr 2018 Seite 266).

    Vielmehr können sich solche aus der besonderen fachlichen Qualifikation eines Rechtsanwaltes, des besonderen Vertrauensverhältnisses der Eigentümer zu ihm, vor allem aufgrund zuvor erfolgter Beauftragungen und auch aus einer bereits erfolgten Beauftragung in selbiger Sache ergeben (LG München 1, Endurteil vom 02.08.2017 - 1 S 15254/16 WEG, NJW-RR Jahr 2018 Seite 266).

  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Dabei umfasst ein Beschluss, der den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. im Namen der Eigentümergemeinschaft ermächtigt regelmäßig auch die Ermächtigung, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (vgl. Bärmann, 13. Aufl., Rn. 274 zu § 27 WEG; BGH, Beschluss vom 06.05.1993, Az V ZB 9/92).

    Dabei umfasst ein Beschluss, der den Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. im Namen der Eigentümergemeinschaft ermächtigt regelmäßig auch die Ermächtigung, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (vgl. Bärmann, 13. Aufl., Rn. 274 zu § 27 WEG; BGH, Beschluss vom 06.05.1993, BGH Aktenzeichen V ZB 9/92).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Zwar soll die mangelnde Bestimmtheit eines Beschlusses grds. nur dessen Anfechtbarkeit begründen (BGH NJW 1998, 3716).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen ist, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, 22 vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 13).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Das kann beispielsweise bei Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses anzunehmen sein (Senat, Urteil vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51 mwN), nicht aber, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Wohnungseigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte nicht sicher auszuschließen sind.
  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Es begegnet daher auch im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO keinen Bedenken, ohne Antragsumstellung die Nichtigkeit des Beschlusses auszusprechen, obwohl dem Wortlaut nach lediglich beantragt worden ist, den Beschluss für ungültig zu erklären (BGHZ 156, 279 (294); BGH NJW 2009, 3655 Rn. 20; Roth in Bärmann 13. Auflage § 46 RdNr. 8 WEG).
  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen ist, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, 22 vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 13).
  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Dies bestätigt auch die BGH-Rechtsprechung (Urteil des BGH 13.05.2011 -V ZR 202/10- in NJW 2011, 2660).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Es begegnet daher auch im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO keinen Bedenken, ohne Antragsumstellung die Nichtigkeit des Beschlusses auszusprechen, obwohl dem Wortlaut nach lediglich beantragt worden ist, den Beschluss für ungültig zu erklären (BGHZ 156, 279 (294); BGH NJW 2009, 3655 Rn. 20; Roth in Bärmann 13. Auflage § 46 RdNr. 8 WEG).
  • OLG München, 18.02.2009 - 32 Wx 120/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers

    Auszug aus AG München, 30.08.2018 - 484 C 22173/17
    Dabei ist das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 18.9.2006 - 34 Wx 89/06 in NZM 2006, 868; OLG München, ZMR 2007, 139, 140; ZMR 2009, 468, 469) davon ausgegangen, dass wenn der Verfahrensgegenstand fortgefallen ist und deshalb eine Sachentscheidung über den Antrag nicht mehr erforderlich ist, Erledigung eingetreten ist und ein berechtigtes Interesse an der Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses danach nicht mehr besteht.
  • OLG München, 18.09.2006 - 34 Wx 89/06

    Antragsänderung bei Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren -

  • OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 402/04

    Verhältnis von Beschlußanfechtung und Schadensersatzpflicht im

  • OLG München, 15.11.2006 - 34 Wx 118/06

    Unzulässige Sachanträge nach Erledigung des Beschlussanfechtungsverfahren in der

  • OLG Hamburg, 26.10.2007 - 2 Wx 128/03

    Bestimmtheit eines Eigentümerbeschlusses

  • OLG Hamburg, 07.11.2006 - 2 Wx 105/06

    Anforderungen an die Form einer von der Teilungserklärung abweichenden

  • LG München I, 06.12.2010 - 1 S 11024/10

    Einleitung eines Rechtsstreits gegen mehrere Wohnungseigentümer:

  • BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 34/92

    Durchführung einer Maßnahme nach Anfechtung des zu Grunde liegenden

  • LG München I, 24.11.2022 - 36 S 10793/21

    Zulässigkeit der Zweitversammlung

    Aus dem Protokoll ergibt sich, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte in der Erstversammlung im Rahmen der Diskussion, ob gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 30.17.2017 im Vorverfahren Az.: 484 C 22173/17 Berufung eingelegt werden sollte, darauf hingewiesen hat, dass er auch die Möglichkeit habe, heute Abend die Eigentümerversammlung " platzen " zu lassen.
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